Ganz einfach gesagt: Wenn kein Sach- oder Personenschaden vorliegt, handelt es sich um einen Vermögensschaden.
Bsp.: Eine ausführende Firma legt einem Ingenieur die Ausführungspläne zur Gegenzeichnung und Abnahme für ein Bürogebäude vor. Der Ingenieur übersieht hierbei, dass die Deckenhöhen zu gering sind. Während der Bauleitung fällt ihm der Fehler ebenfalls nicht auf. Das gesamte Objekt hat zu geringe Raumhöhen. Die Kosten der Mangelbeseitigung macht der Bauherr gegenüber dem Ingenieur geltend.
Bei so einem Szenario kann man von einem „Totalschaden“ sprechen. An dieser Stelle wird deutlich, dass die Absicherung des Vermögensschaden das Kernstück der Berufshaftpflicht darstellt. In der Vergangenheit sind durch fehlerhafte Planungen und mangelnde Sicherheitskoordination auch Personen zu Schaden gekommen, aber der reine Vermögensschaden ist die häufigste Schadenart.
